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   BGH, 05.04.1976 - NotZ 10/75   

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https://dejure.org/1976,1189
BGH, 05.04.1976 - NotZ 10/75 (https://dejure.org/1976,1189)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1976 - NotZ 10/75 (https://dejure.org/1976,1189)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1976 - NotZ 10/75 (https://dejure.org/1976,1189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausübung des Notarberufs unter Beachtung der räumlichen Besonderheiten - Räumliche Begrenzung für die Abhaltung von Sprechtagen - Veränderung der räumlichen Verhältnisse bei Änderung der Gerichtsbezirke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 261
  • NJW 1976, 1404
  • MDR 1976, 928
  • DNotZ 1976, 624
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65

    Bestrafung leichterer Dienstvergehen - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

    Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 10/75
    Das entspricht der geschichtlichen Entwicklung und der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (Senatsentscheidungen vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 = DNotZ 1966, 409, 413 f und vom 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 3/66 = DNotZ 1967, 448, beide mit weiteren Hinweisen; Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 11 Anm. II, Rz. 6-11; Arndt BNotO § 14 Anm. II B 3.3).
  • BGH, 05.12.1966 - NotSt (Brfg) 3/66

    Vornahme eines Amtsvergehens durch einen Notar - Vornahme von Beurkundungen

    Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 10/75
    Das entspricht der geschichtlichen Entwicklung und der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (Senatsentscheidungen vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 = DNotZ 1966, 409, 413 f und vom 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 3/66 = DNotZ 1967, 448, beide mit weiteren Hinweisen; Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 11 Anm. II, Rz. 6-11; Arndt BNotO § 14 Anm. II B 3.3).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

    aa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der engere räumliche Amtsbereich eines Notars nur "regelmäßig" den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtierenden Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben, solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die Senatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301; Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).

    Deren pflichtgemäßem Ermessen war es vorbehalten, bei einer Änderung der Gerichtsbezirke darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie die engeren räumlichen Amtsbereiche der betroffenen Notare geändert und der neu geschaffenen Gerichtseinteilung so angepaßt werden sollten, daß die berechtigten Interessen der Rechtspflege ohne unnötige Schädigung einzelner Notare gewahrt blieben (BGHZ 66, 261, 264).

    Wenn aber die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten werden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der Entscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars berücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300, 302).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

    aa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der engere räumliche Amtsbereich eines Notars nur "regelmäßig" den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtierenden Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben, solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die Senatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301; Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).

    Deren pflichtgemäßem Ermessen war es vorbehalten, bei einer Änderung der Gerichtsbezirke darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie die engeren räumlichen Amtsbereiche der betroffenen Notare geändert und der neu geschaffenen Gerichtseinteilung so angepaßt werden sollten, daß die berechtigten Interessen der Rechtspflege ohne unnötige Schädigung einzelner Notare gewahrt blieben (BGHZ 66, 261, 264).

    Wenn aber die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten werden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der Entscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars berücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300, 302).

  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 11/76

    Raumneuordnung und Notariatsverfassung

    Eine andere Frage ist, ob ein Übergreifen der in dem anderen Gerichtsbezirk, hier im rechtsrheinischen Teil des Amtsgerichtsbezirks Duisburg-Ruhrort, bestellten Anwaltsnotare auf den hinzugekommenen Gebietsteil, hier Duisburg-Homberg, möglich ist, weil der engere räumliche Amtsbereich eines Anwaltsnotars regelmäßig den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 = DNotZ 1966, 409, 413 f; vom 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 3/66 = DNotZ 1967, 448, 449 f und vom 5. April 1976 - NotZ 10/75 = BGHZ 66, 261).

    Das macht es unter Umständen erforderlich, im selben Amtsgerichtsbezirk einzelne Notarstellen mit kleineren, voneinander abgegrenzten "engeren räumlichen Amtsbereichen" zu schaffen (BGHZ 66, 261).

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, daß eine Änderung der Gerichtsbezirke innerhalb eines Gebietes, in dem das Notaramt hauptberuflich ausgeübt wird, nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Änderung der engeren räumlichen Amtsbereiche der in diesem Gebiet amtierenden Nurnotare führt (BGHZ 66, 261).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 9/76

    Engerer räumlicher Amtsbereich des Notars

    Bei einer Änderung von Amtsgerichtsbezirken besteht der "engere räumliche Amtsbereich" eines Notars in seiner bisherigen Gestalt solange fort, als die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung trifft (Beschluß des Senats vom 5. April 1976 - NotZ 10/75 = NJW 1976, 1404).

    Dazu ist die Landesjustizverwaltung kraft der ihr zustehenden Organisationshoheit berufen (vgl. Senatsbeschluß in NJW 1976, 1404).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Wie die frühere Abhaltung von sogenannten auswärtigen Sprechtagen in G. Tal zeigt, wurde dieser Ort zum engeren räumlichen Tätigkeitsbereich der in W. amtierenden Notare gerechnet (vgl. BGHZ 66, 261, 264).
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Zwar ist ein Notar trotz seiner Ernennung für den Bezirk eines Oberlandesgerichts (§ 11 BNotO) in der Regel standesrechtlich gehalten, Amtshandlungen auf den Amtsgerichtsbezirk als seinen engeren räumlichen Amtsbereich zu beschränken und nicht in einem anderen Amtsgerichtsbezirk tätig zu werden (§ 8 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare; vgl. dazu BGHZ 66, 261; 68, 252, 257; Senatsbeschlüsse vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309 und vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 = DNotZ 1981, 521); die Unterbindung dagegen gerichteter Verstöße aber ist keine Frage der Bedürfnisprüfung, sondern standesrechtlicher und dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen.
  • BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94

    Entfernung eines Notars aus dem Dienst auf Grund zweifachen Dienstvergehens - Im

    Damit ist die seit langem in ständiger Rechtsprechung zum alten Rechtszustand vertretene Auffassung des Senats, daß eine nicht durch besondere Umstände zugelassene Urkundstätigkeit des Notars außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes auch dann disziplinarisch geahndet werden konnte, wenn er sich dabei an die Grenzen des Amtsbezirks im Sinne von § 11 Abs. 1 BNotO gehalten hatte, im Ergebnis verfassungsgerichtlich gebilligt worden (vgl. BGH DNotZ 1966, 409, 413 f.; 1967, 448, 449 ff.; 1973, 174, 176; BGH, Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 10/75).
  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80

    Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes

    Nach dem Amtssitz bestimmt sich auch sein "engerer räumlicher Amtsbereich", gleichviel ob dieser den gesamten Amtsgerichtsbezirk des Amtssitzes umfaßt oder nur einen Teil davon (§ 8 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare; vgl. auch BGHZ 66, 261; 68, 252, 257 f; Senatsbeschluß vom 28. November 1977 - NotZ 10/77 = DNotZ 1978, 309).
  • BGH, 17.02.1986 - NotZ 6/85

    Sprechtag - Notarrecht - Amtssitz

    Diese erfordern es, einen unnötigen Wettbewerb der Notare untereinander zu vermeiden (vgl. BGHZ 66, 261, 262) und zu gewährleisten, daß der Notar an seiner Geschäftsstelle am Amtssitz jederzeit für jedermann gleichmäßig zur Verfügung steht (vgl. Senatsbeschluß v. 26. März 1973 a.a.O. S. 763).
  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 5/80

    Zulassung von Notaren - Nurnotarstellen

    Dazu ist er kraft der ihm zustehenden Organisationshoheit befugt (BGHZ 66, 261, 263; 67, 300, 303).
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